Wer Karl Albrecht Schachtschneider liest, tut nicht nur gut daran, der deutschen Sprache mächtig zu sein, sondern auch daran, die Begrifflichkeit demokratisch verfaßter Gesellschaften einerseits und islamisch verfaßter andererseits zu kennen und ihre jeweilige Bedeutung auseinanderzuhalten.
Das ist desto schwieriger, je mehr Ministerien, Behörden, Organisationen und Institutionen ersterer dazu immer weniger fähig oder willens sind, von den Bemühungen der Vertreter letzterer, die Ziele des Islam durch Vernebelung der Begriffe zu verschleiern, nicht zu reden. Die Islamisierung unserer Gesellschaft geschieht auch durch die schleichende Übernahme der islamischen Bedeutung für Begriffe wie Glauben, Willen, Wissen, Freiheit, Recht, Frieden.
Update. Der Islam ist eine politische Religion
Das wird deutlich in der veröffentlichten Meinung der Kirchen, Parteien und Medien, in Legislative, Exekutive und Jurisdiktion. Deren Versagen und die Folgen für die Islamisierung Deutschlands führt der Jurist, Emeritus der Universität Erlangen-Nürnberg, in 14 Abschnitten, auf 140 Seiten vor. Das Werk "Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam" ist vom Verlag Duncker & Humblot als Buch und als E-Book zu beziehen.
Es gibt kein Grundrecht auf Religionsfreiheit, stellt der Autor fest, wie anders diverse Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) auch lauten mögen, das damit verfassungswidrige Religionsausübung als rechtmäßig einbezieht und die Gesellschaft der Willkürherrschaft des Islam öffnet, sondern es gibt gemäß Artikel 4,1 GG die Grundrechte auf Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Nach Artikel 4,2 GG gewährleistet der Staat die ungestörte Religionsausübung. Leben und Handeln nach der Religion sind demnach nicht vom GG geschützt, sondern im Rahmen der Gesetze gewährleistet. (S. 12, 15)
Artikel 9, 2 GG bestimmt: "Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten."
Politisches Handeln im Rahmen einer Religion ist grundgesetzlich weder geschützt noch gewährleistet. (S. 16, Abschnitt VIII, S. 49ff.)
Karl Albrecht Schachtschneider definiert nach Artikel 5 GG Meinungs- und Redefreiheit, einen Abschnitt widmet er "Glauben, Meinen, Wissen"; er lehrt seine Leser den Unterschied zwischen Bekenntnisfreiheit und Freiheit des Bekennens; dieses ist die Handlung, jenes zieht Handeln nach sich. (Abschnitt III, S. 24ff.)
Wer Schwierigkeiten mit den Begriffen hat, dem sei gesagt, daß das BVerfGE alles gleichmacht; es beziehe sich nicht auf Werte, sondern folge einer beliebigen Schrankendogmatik, es flüchte sich ohne Dogmatik in abwägende Einzelfallentscheidungen. Das BVerfGE begreife die Republik nicht, die Deutschland verfaßt hat, und noch weniger deren Grundlage, die Freiheit. Die verstehe das BVerfGE anscheinend als Recht auf Willkür. (S. 13, 19, 21f., 25f.)
Im folgenden kommt er darauf mehrfach zurück. (S. 29, 31, 34, 36) Wer sind die Richter, die dem Zeitgeist und dessen jeweiligen Vertretern folgen und ihnen nachgeben?
Im Internet gibt es den Werbetext des Verlages, die Zusammenfassung des Buches durch den Autor sowie einige Rezensionen, vor allem die von Erik Lehnert, Sezession 40/2011, abgekupferte, bis zur Islamischen Zeitung, die ihre Kritik den Abonnenten vorbehält.
Die Lektüre des Werbetextes und der Rezension in Sezession setze ich als bekannt voraus und erläutere im folgenden, warum ich das Buch jedem empfehle, dem an der Erhaltung unserer Kultur und der Demokratie in Deutschland gelegen ist:
Der Autor konfrontiert uns mit der Wirklichkeit; er zeigt, daß gläubige Muslime von unserem Wertesystem nicht zu erreichen sind, und er weist trotz einiger gegenteiliger Bemühungen immanent nach, daß der Islam, weil bereits durch und durch weltlich, nicht zu verweltlichen, nicht zu säkularisieren ist.
Meine Kommentare zu den Ausführungen des Autors, in Klammern die Seitenzahlen, auf die sich die Kommentare beziehen:
Gläubige Muslime von unserem Wertesystem nicht zu erreichen
- Koran und Scharia beanspruchen nicht, eine Materialisierung der Menschenwürde zu sein. (S. 17)
- Muslime erkennen das Verbot des Glaubenswechsels oder -austritts nicht als verfassungsfeindlich. Der Staat kann eine Religionsgemeinschaft nicht zwingen, Glaubenswechsel oder -austritt zuzulassen. (S. 18)
- Muslime unterwerfen sich der Forderung, kein Recht bzw. nur das ihnen von ihren Herrschern und Imamen zugewiesene Recht zu beanspruchen. (S. 19)
- Die Rechtschöpfung aus dem Glauben ist ihnen selbstverständlich. (S. 23)
- Religiöses Handeln ist für Muslime immer auch gesetzliches Handeln. Das Einverständnis der anderen wird vorausgesetzt oder erzwungen. (S. 29)
- Muslimen fehlt "Ungläubigen" gegenüber jedes Unrechtsbewußtsein. (S. 29)
- Privilegien = vom Herrscher gewährte Freiheit. (S. 31, 34ff., 36, 38)
- Siehe dazu auch die seit Mitte des 14. Jahrhunderts gewährten Fremdenprivilegien oder kapitülasyonlar = Kapitulationen.
- Jeder Mensch muß religiös gebunden sein. Der Islam bindet die Handlungen aller Menschen. (S. 37)
- Zugeständnisse an den Islam und an die Muslime halten diese für selbstverständlich. (S. 39)
- Das Kopftuch als Ausdruck der Zugehörigkeit zum Islam ist über einen juristischen Streit um Artikel 4,2 GG hinaus geboten. (S. 61)
- Die Entfernung aller die alleinige Gültigkeit des Islams in Frage stellenden Gegenstände, Kruzifixe, Kippas, Weihnachtsbäume aus der Öffentlichkeit ergibt sich aus der alleinigen Gültigkeit des Islam. (S. 62)
- Von der Freiheit keinen Gebrauch zu machen, geziemt sich für Muslime. (S. 64)
- Es gibt keinen "Islamismus", der Begriff beleidigt alle Muslime; Islam ist Islam. (S. 77)
- Der islamische Fundamentalismus ist schon immer Teil der Tradition. (S. 78)
- Verstand kann für Muslime nur derjenige haben, der die Gültigkeit und die Vorherrschaft des Islam anerkennt. (S. 81)
- Die Rechte Allahs werden durch muslimische Rechtsgelehrte bestimmt. (S. 85)
- Gleiche Rechte von Männern und Frauen sind nicht wesentlich für deren Würde. Ihre Würde sehen sie darin, Muslime zu sein. (S. 85)
- Die islamische Rechtsordnung ist vornehmlich Pflichtenordnung. (S. 86)
- Ein Mensch kann nicht gleichzeitig unterworfen und frei sein. Muslim = Unterworfener unter Allahs Willen. (S. 88)
- "Die Lösung für Probleme der Welt" stammt von Allah. Wo das nicht akzeptiert wird, können und wollen Muslime "niemals heimisch werden". (S. 89)
- Muslime können auf Grund für sie unverständlicher Begriffe nicht begreifen, was der Autor mit seiner Abhandlung sagen will. (S. 89)
- Der Autor bezeichnet in seinem Buch wiederholt Allah als Gott. Muslime leben unter Allahs Willen. (S. 102)
- Koran-Sure 2:256 gilt nur für Muslime, außer wenn damit die Ungläubigen irregeführt werden sollen. (S. 102)
- Es gibt keine islamistische, es gibt nur islamische Wirklichkeit, sie ist bestimmt durch Herrschaftsordnung und die Freiheit der Muslime, ihr zu folgen. (S. 105f.)
- Shura ist Dienst an Allah und seinem Propheten Mohammed. (S. 107)
- Im Islam gibt es keinen Vorrang der staatlichen Rechtsordnung vor der Ausübung der Religionsfreiheit. Weltliche und transzendentale Wirklichkeiten werden nicht getrennt betrachtet. (S. 13)
- Für Muslime ist Bekenntnis = Bekennen; es ist immer Handlungsaufforderung in dieser Welt. (S. 20f.)
- Glauben, Meinen, Wissen sind Synonyme, Glauben = Meinen = Wissen der Ersten und der Zweiten Welt = objektive Gewißheit. (25f., 87)
- Im Islam herrscht Allahs Wille. Der wird durch islamische Gelehrte und Herrscher definiert. (S. 29)
- Der Islam behauptet sich jederzeit gegen das Recht "Ungläubiger", er maßt sich einen Zugriff auf die allgemeinen Gesetze an. (S. 33, 35)
- Muslime haben anderen ihre Religion und die Maximen ihrer Religion aufzuzwingen. (S. 37)
- Parteilichkeit der Politik ist nicht sittenwidrig, sondern sie ergibt sich aus der Scharia. (S. 39)
- Aufklärerische Trennung von Religion und Politik ist dem Islam wesensfremd; sie kann von den Muslimen nicht verlangt werden. (S. 40)
- Toleranz ist Schwäche. (S. 42)
- Religiöse Freiheiten und Sonderregelungen, auch auf Kosten der "Ungläubigen", sehen Muslime als ihr politisches Grundrecht an. (S. 43)
- Der Islam kann nicht säkularisiert werden, er ist bereits säkularisiert. Es gibt keine von weltlichen Belangen abtrennbare Kirche, "Islam ist Islam". (S. 75ff., 78, 87, 109, Absatz X.,1)
- Religiöse und weltliche Vorschriften konkurrieren nicht, sondern das Gesetz Allahs ist für alle und alles bestimmt. Muslime leben in einer Welt. (S. 67)
- Ein islamischer Staat ist theokratisch, oder er ist nicht. (S. 69)
- Der Islam ist eine politische Religion, die das gesamte Leben regelt, der Islam ist weltlich. (S. 75ff.)
- Das Sein des Islam besteht in seiner weltweiten Durchsetzung, wobei Muslime den Tod nicht scheuen. (S. 78)
- Islamische Parteien werden, obgleich unislamische Spaltung der Gesellschaft, dann gegründet, wenn sie der Durchsetzung oder Bewahrung der islamischen Herrschaft förderlich sind. Im Iran und in der Türkei ist es so, in Tunesien, Ägypten und vielleicht in Libyen wird es so sein. (S. 79, 109)
- Es gibt, wie man an der türkischen AKP sieht, keine gemäßigte islamische Partei. (S. 79)
- Die Beherrschung von Muslimen durch Ungläubige ist Allah zuwider, sich nicht-islamischer Herrschaft zu entziehen, so gut es geht, ist für jeden Muslim im mehrheitlich nicht-islamischen Ausland Pflicht. (S. 82)
- Wenn sich der Islam von seiner Verbindlichkeit für die Politik nachhaltig lossagt, dann ist er nicht "säkularisiert", sondern er hört auf zu bestehen. Weltliche und religiöse Herrschaft sind ineinander verwoben. (S. 84, 87)
- Die islamische Volksgemeinschaft, die Ummah, ist von Allah (nicht von "Gott") als die beste Nation geschaffen worden. (S. 86)
- Der Islam (nicht der "Islamismus") ist eine machtorientierte und fundamentalistische politische Ideologie (ohne Anführungszeichen). (S. 87)
- Der säkulare, der weltliche Islam, bildet in nicht-islamischen Staaten Gegengesellschaften; sie sind durchaus von dieser Welt. (S. 89)
- Selbstbestimmung des Volkes? Im Islam bestimmt Allah, und was der bestimmt, bestimmen die Herrscher und ihre Religionsgelehrten. (S. 105, 107)
- Muslimische Gelehrte wollen keine westliche Demokratie, sondern den reinen Islam der ersten Sahaba durchsetzen, die Vereinigung und gegenseitige Durchdringung der zwei Welten. (S. 109)
- Der Islam ist inzwischen fast reine Säkularität, er ist derartig säkular, daß seine Prediger sich jetzt vermehrt auf seine Spiritualität besinnen. (S. 109)
- Die islamischen Herrscher haben schon immer durchgerechnet, womit sie sich finanziell besser stünden, bei Nicht-Konversion eines "Ungläubigen" oder bei der Verweigerung dessen Konversion und lebenslanger Zahlung der Jizya, der Kopfsteuer, oder mit seiner Vertreibung oder Ermordung sowie Einzug seines Vermögens. Was könnte säkularer sein? (S. 103f.)
- Die Scharia sollte sich in allen islamischen Staaten überall in gleicher Weise behaupten, dann wären die Fronten endlich auch dem letzten klar. (S. 104)
17. März 2011
Bewertung: ***** (fünf Sterne!)
Karl Albrecht Schachtschneider: Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam
Duncker & Humblot 2011
Update
Das Grundgesetz jedoch kennt eine solche Religionsfreiheit nicht. Art. 4 Absatz 1 und 2 GG schützen drei Religionsgrundrechte, die zu unterscheiden sind. Erstens in Absatz 1 die Glaubensfreiheit. Sie darf mangels eines Vorbehalts nicht eingeschränkt werden. Zweitens ebenfalls in Absatz 1 die Bekenntnisfreiheit. Auch sie ist unverletzlich. Das Bekenntnis ist das Glaubensbekenntnis, das seit der Confessio Augustana 1530 bis in die Weimarer Reichsverfassung als Gewissenfreyheit geschützt war. Drittens gewährleistet Absatz 2 die ungestörte Religionsausübung, das religiöse Handeln im Privaten und in der Öffentlichkeit. Dieses Handlungsgrundrecht unterliegt aber dem Vorrang des Staatlichen, also dem Vorrang der bürgerlichen Gesetze. Das steht in Art. 136 Abs. 1 WRV, der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert ist.
Religionsfreiheit für den Islam in Deutschland? Von Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider.
Deutscher Arbeitgeberverband, 4. Mai 2016 [nicht mehr online]
Religionsfreiheit für den Islam in Deutschland? Von Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider.
Gemeindenetzwerk, 31. Mai 2016
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383)*
Art. 136 Absatz 1. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.